Informationsethik: 06/2011

03 Juni 2011

Veranstaltung eBooks on Demand an der UBW

NIG, Freitag, 27. Mai 2011

Tagesordnung:
     E-Books on Demand
     Book-Importer

     juristische Fragen

Seyavash Amini vom Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, München
informiert über juristische Fragen
Forum neue Medien Austria - eine Arbeitsgruppe arbeitet an einer Erweiterung des UrhG

EOD: eine Kooperation von 27 Bibliotheken europaweit
gemeinsame Suchmaschine für eBooks:
(Dokumente auch in Google zu finden)

Mag. Pamela Stückler
E-Books on Demand an der UB Wien

Die E-Books werden im Rahmen des EOD Services der Universitätsbibliothek Wien erzeugt. Urheberrechtsfreie Bestände der Bibliothek werden im Zuge dieses Services digitalisiert und – wenn möglich – mit Bilderkennungssoftware überarbeitet. Am Ende steht ein PDF, das nach einer Sperrfrist über Phaidra weltweit zur Verfügung steht.

Dr. Susanne Blumesberger
Der Book-Importer – ein Tool mit vielen Möglichkeiten

Der Phaidra-Book-Importer ermöglicht die eigene Erstellung eines Buches, eines Heftes, einer Broschüre, einer Zeitschrift usw. Sie können somit selbst ein Buch virtuell „binden“ und „herausgeben“, d. h. mit permanenter Signatur im Internet publizieren. Mittels Phaidra-Book-Viewer können anschließend die publizierten Werke durchgeblättert, durchsucht oder ausgedruckt werden.

Dipl.-Jur. Seyavash Amini
Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
Juristische Fragen

Beim Einsatz von digitalen Objekten in der universitären Lehre ergeben sich manchmal rechtliche Fragen, die das Urheberrecht oder das Verwertungsrecht betreffen. Der Jurist Dipl.-Jur. Seyavash Amini leitete diesen Workshop-Teil leiten und stand für Fragen zur Verfügung

eBooks

-> Bestellung – 20% sind öffentliche Aufträge aus dem Ausland und Inland

-> Formular: ein Kostenvoranschlag wird erstellt

-> Katalogisierung des Werkes

> Scannen, Share (mit UB Innsbruck)

-> Weiterbearbeitung

-> Auslieferung (als Download, CDR, per Versand, mit Mail oder Abholung...)

-> Phaidra Import

-> Mapping von bibliographischen Metadaten

-> Permalink im Katalog

-> Nachbearbeitung

Phaidra arbeitet in Kooperation mit 27 Bibliotheken in Europa, gemeinsame Suchmaschine:
http://search.books2ebooks.eu/
in Google zu finden

Recht: freie Publikationen
Gesperrte: nur mit Genehmigung des Verlags
Orphan Works – EU Projekt: ein eigenes Repositorium soll dafür gebaut werden.
(EBLIDA: die Europäische Union hat letzte Woche einen Vorschlag für eine "Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke" veröffentlicht:

Book Importer – Tool
Verwendung für die Erstellung eines virtuellen Buches: Bibliografien, Konferenz-, Projekt-, Ausstellungs-, usw. –Berichte, für vergriffene Zeitungen u.a. Werke

Seyavash Amini - Max-Planck-Institut
Urheberrechtliche Aspekte

Zitat John Perry Barlow – Unabhängigkeitserklärung des Cyberspace 1996
..... Der Cyberspace besteht aus Beziehungen, Transaktionen und dem Denken selbst, positioniert wie eine stehende Welle im Netz der Kommunikation. Unsere Welt ist überall und nirgends, und sie ist nicht dort, wo Körper leben.
Wir erschaffen eine Welt, die alle betreten können ohne Bevorzugung oder Vorurteil bezüglich Rasse, Wohlstand, militärischer Macht und Herkunft.

Wir erschaffen eine Welt, in der jeder Einzelnen an jedem Ort seine oder ihre Überzeugungen ausdrücken darf, wie individuell sie auch sind, ohne Angst davor, im Schweigen der Konformität aufgehen zu müssen.
Eure Rechtsvorstellungen von Eigentum, Redefreiheit, Persönlichkeit, Freizügigkeit und Kontext treffen auf uns nicht zu. Sie alle basieren auf der Gegenständlichkeit der materiellen Welt. Es gibt im Cyberspace keine Materie. .....
Unabhängigkeitserklärung des Cyberspace - John Perry Barlow

Von der Vision vor 15 Jahren zur heutigen Realität: eLearning hat mit DSG - Datenschutzgesetz, Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Urheberrecht, Marken- und Titelschutz, Studienrecht usw. zu tun

Forum Neue Medien Austria arbeitet an einer Erweiterung und Adaption des Urheber-Gesetzes!

Uni Wien ist Provider – bei Hochschulschriften: Universität ist aber nicht der Urheber, kann aber Verwertungsrechte übertragen bekommen (vertraglich)

Verwertungsrechte: UrhG § 14, 15, 18a, 41a, 42
Fall Harper Collins: der neuerliche Erwerb der Lizenz für Lehrbücher, die als eBooks an Bibliotheken verkauft worden waren wurde erforderlich, sobald das eBook 27-mal heruntergeladen (gelesen) wurde. Harper-Collins ging davon aus, dass ein 27-maliges Herunterladen gleichbedeutend wäre mit 27-maliger Ausleihe, was in der Vision des Verlages den Verschleiß des Buches mit nachfolgendem Neukauf bedeutet.

Das Lesen war bisher keine urheberrechtlich relevante Handlung. Bei eBooks bedeutet aber lesen vervielfältigen, deshalb kommt hier das Urheberrecht zum Tragen.
UrhG: Es besteht Vervielfältigungsfreiheit für eigene Werke und im Interesse der eigenen Forschungen.
(Damit wurde auch gegen Harper-Collins argumentiert.

Datenschutzseminar für Betriebsrätinnen und Betriebsräte

12. und 13. Jänner 2011, Wien (Veranstalter: GÖD)
Referent: Thomas Riesenecker-Caba
mailto:riesenecker@forba.at
Forschungs- und Beratungsstelle Arbeitswelt (FORBA)
http://www.forba.at

Im täglichen Leben fallen bei nahezu jedem Schritt, den man tut, sei es privat oder an der Arbeitsstelle, Daten an, die mit der Person verbunden sind und ihrem Inhalt nach Auskunft über Bewegungsmodi, Arbeitstempo, Kommunikation, äußere Erscheinung, Fehler usw. Auskunft geben und da sie gespeichert werden, auch im nachhinein abrufbar sind, bzw. mit anderen Daten abgeglichen werden können.

Zu erkennende Trends aus der Betriebsräte-Beratung:

Alle betrieblichen Bereiche werden von Informationstechnologien durchdrungen und dadurch kommt es zu vermehrter Speicherung personenbezogener MitarbeiterInnendaten.

Eine globale und lokale Zusammenführung von personenbezogenen MitarbeiterInnendaten aus unterschiedlichen IT-Systemen ist möglich.

Daten mobiler Services werden in betriebliche Systeme und Prozesse integriert.

Bei der Auslagerung von Daten – z.B. an ein Rechenzentrum oder an Personalverwaltungsagenturen ist es für Betriebsräte schwierig zu überprüfen, was genau damit gemacht wird.

Nach dem DSG gelten auch die Daten von juristischen Personen (also Vereinen, Körperschaften) als personenbezogene Daten und sind damit schützenswert.

Welche Daten dürfen verwendet werden?

"Verwendung" heißt: in Bezug auf Daten verarbeiten und übermitteln.
Es kommen das ArbVG und das DSG 2000 zur Anwendung.
§6 DSG 2000 regelt Grundsätze der Verwendung von Daten – die gelindesten Mittel sind anzuwenden und / oder die Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich
§7 betrifft die Zulässigkeit der Verwendung von Daten
http://www.dsk.gv.at/
Die Wahrung der Menschenwürde ist der Kontrolldichte gegenüber zu stellen. Je intensiver die Kontrolle ist, desto mehr leidet die Menschenwürde.
§96 ArbVG.

Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Verwendung personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, oder Arbeitsvertrag ergeben.

Für die Frage der „vorgesehenen Verwendung“ ist der Leistungsumfang des konkret eingesetzten Programmpakets entscheidend.

Die Beurteilung hat daher anhand des gesamten installierten Systems zu erfolgen, dessen Grundlagen dem Betriebsrat offen zu legen sind.

Wie erfahre ich, was verwendet wird

DSG §26

Vor Aufnahme einer Datenanwendung hat der Auftraggeber eine Meldung an die Datenschutzkommission (1010 Wien, Hohenstaufengasse) zu machen.

Ausnahmen: Standardanwendungen (DSG §17 (2))

Welche Systeme verwenden personenbezogene Daten?

3 Bereiche:

  • Personenverwaltung
  • Leistungserfassung- und Kontrolle
  • Kommunikationssysteme
Wie soll der Betriebsrat mit der Datenvielfalt umgehen – vor allem wenn es um SAP geht – eine Anwendungssoftware, die quer durch alle betrieblichen Erfordernisse in einer Vielzahl von Anwendungsgebieten personenbezogene Daten verwaltet und unbegrenzte Möglichkeiten der Auswertung verfügt.
Zitat Wikipedia:
„SAP ERP ist das Hauptprodukt des deutschen Software-Unternehmens SAP AG, das es seit 1993 vertreibt. ERP steht für Enterprise-Resource-Planning oder Unternehmens-Informationssystem, womit alle geschäftsrelevanten Bereiche eines Unternehmens im Zusammenhang betrachtet werden können.“

Einer der größten Vorteile von SAP liegt in der zentralen Datenbank, die den Zugriff und Austausch von Informationen zwischen verschiedenen betrieblichen Bereichen massiv erleichtert. Aber durch die Vielzahl der in diesem System vorhandenen Anwendungsgebiete ist es schwierig, eine umfassende Übersicht über alle personenbezogenen Daten zu erhalten.

Wie soll der Betriebsrat mit der Datenvielfalt umgehen?

Personenbezogene Daten können vorerst in Kategorien geordnet werden
Kategorie A – allgemeine Daten zur Person
Kategorie B – Daten zur Person, die aus Gesetz […] oder Arbeitsvertrag für einen eindeutigen Zweck verwendet werden müssen
Kategorie C- schutzwürdige Daten sowie Daten für die keine gesetzliche Grundlage zur Verwendung besteht
Kategorie D – sensible Daten

Der Betriebsrat kann eine Regelung der Verwendung durch eine Betriebsvereinbarung anstreben.
Daten der Kategorien A und B – der Betriebsrat muss informiert werden
Daten der Kategorien C und D – vor der Verwendung muss der Betriebsrat einbezogen werden und zustimmen.

In einer etwaigen Betriebsvereinbarung sollen erfasst und geregelt werden

Verwendungszwecke
Module
Datenarten inkl. Kategorisierung
Auswertungen
Berechtigungskonzept (-> im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit)
Schnittstellen und mögliche Dienstleister
Personalakten werden heute praktisch nur mehr in digitaler Form oder doppelt, in digitaler und Papier-Form geführt.

Der Vorteil der Digitalisierung ist natürlich, dass alle Inhalte leicht zu speichern, abzurufen, zu ergänzen, zu vervielfältigen und zu übermitteln sind.

Es entstehen allerdings die Fragen:

          Wer hat Zugriff?          Dürfen Dokumente kopiert werden?
         
Im Falle von Zugriff, Kopien, Übermittlung – bekommen Betroffene Auskunft?
         
Wann wird gelöscht?

Biometrische Daten

Deren Ergebung dient der Leistungserfassung und der Kontrolle – Beispiel Call-Center:
Einerseits: das System routet den Kunden, es kann zurückgerufen werden und Daten des Kunden könne erfasst werden, ohne dass der Kunde davon weiß oder sein Einverständnis erklärt – andrerseits: der Mitarbeiter des Callcenters wird kontrolliert hinsichtlich Gesprächsdauer, Kooperation, Kompetenz usw.

Videokontrolle – im DSG §§50a bis 50e

Es gilt Meldepflicht an die Datenschutzkommission – dort – nämlich bei der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission in der Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien –
kann man sich nach den Überwachungsgeräten im eigenen Betrieb erkundigen und erhält eine Liste der Standorte.

Löschung nach 72 Stunden
Videoüberwachung zur Mitarbeiterinnenkontrolle ist untersagt! (§50a, Abs. 5)

Kommunikationssysteme – eMail, Telefon, Handy, Voice over IP
E-Mail – zu beachten ist

- betriebliche Erwartungen (z.B. schnell zu antworten)
- eine Privatnutzung ist möglich, die Mails sollen aber in einem als „Privat“ gekennzeichneten Ordner abgelegt werden.
- was passiert bei Krankheit, im Urlaub
- welche Kontrollen laufen im Hintergrund

Soziale Netzwerke werden auch von Betrieben oder Betriebsräten genutzt, es fallen aber im Internet sehr viele persönliche Daten an,
VORSICHT – jede Veröffentlichung im Internet stellt ein Datenschutzproblem dar, da auch juristische Personen durch das DSG geschützt sind.
Im Intranet bleiben die Regelungen des Datenschutzgesetzes jedoch gewahrt.

Eine Unternehmensbefragung (BRD 2009) zeigte, dass Unternehmen bei Bewerbungen das Internet als Entscheidungshilfe nutzen.
Zwar beschränkte sich damals noch die Mehrzahl der Unternehmen auf allgemein zugängliche Informationen, aber immerhin ein Drittel bezog auch schon soziale Netzwerke mit ein.

Auch für Telefon und Handy gilt: Privatnutzung ist begrenzt möglich – weitergehend über Abrechnung.
Für Voice over IP (Skype) gilt:
Videokonferenzen, Austausch von Textmeldungen im Chat, gemeinsames Arbeiten an Dokumenten können zu Arbeitsintensivierung und Veränderung der Arbeitsinhalte führen.
Parallel dazu können die Arbeitsvorgänge protokolliert werden und bieten somit Möglichkeiten zur Kontrolle.

Datentransfer ins Ausland

Übermittlung und Überlassung in das Ausland ist ohne Beschränkungen im EU-Raum möglich (gleiches Datenschutz-Niveau)
- für Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz ist eine Genehmigung durch die Datenschutzkommission erforderlich
- in die USA über diese Seite http://www.export.gov/safeharbor/ -
sie bietet sichere Rahmenbedingungen

Abschließend gilt, dass die Datenlage im eigenen Betrieb laufend beobachtet werden sollte und bei entstehendem Regelungsbedarf eine Betriebsvereinbarung erarbeitet werden muss. Die Forschungs- und Beratungsstelle Arbeitswelt (FORBA) bietet dabei Unterstützung und Hilfe an.